Satzung für den Turnverein Rottweil e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein wurde gegründet am 8. Dezember 1962.
Er fühlt sich moralisch und sittlich als Träger der Tradition des am 8. August 1847 gegründeten Turnvereins Rottweil.
Der Verein führt den Namen Turnverein Rottweil e.V.
Sitz des Vereins ist 78628 Rottweil.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rottweil eingetragen unter der Nummer VR 1 vom 24. Juli 1964.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere des Turnens, wie es von Vater Jahn begründet wurde.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Förderung von sportlichen Leistungen und Übungen
b) Durchführung von Sportveranstaltungen und Freizeitmaßnahmen
c) Aus-, Fort- und Weiterbildung von Übungsleitern
d) Durchführung von Maßnahmen von Jugendlichen, u.a. Freizeiten
e) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für und mit behinderten Menschen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
(8) Parteipolitische, rassistische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Turnverein Rottweil e.V.
Geschäftsstelle, Oberndorfer Straße 17,
78628 Rottweil, Telefon 0741 / 9425893
(9) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbund (WLSB) und der angeschlossenen Fachverbände, deren Sportarten er betreibt. Der Verein ist Mitglied des Deutschen und des Schwäbischen Turnerbundes sowie seiner Gebietsorganisationen, des Turngaus Schwarzwald im Schwäbischen Turnerbund, des WVS (Württembergischer Versehrtensportverband) sowie des BBW (Behindertensportverband Baden Württemberg e.V.). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen der in diesem Absatz aufgeführten Verbände/Vereine und deren Mitgliedsverbänden.
(10) Eine Änderung des Zwecks des Vereins in seinem Wesensgehalt ist vom Gründungstage bis zum Tage seiner Auflösung nicht gestattet, es sei denn, alle stimmberechtigten Mitglieder stimmten der Auflösung zu.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Sie unterwirft sich durch
ihren Eintritt den Bestimmungen dieser Satzung.
Mitgliedschaft ist auf folgende Weise möglich:
• Aktive Mitgliedschaft ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
• Ehrenmitgliedschaft
• Passive Mitgliedschaft, diese ist auch juristischen Personen möglich
• Jugendturnerinnen und –turner vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
• Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren.
Für die Berechnung der Mitgliedschaftsdauer gilt die Mitgliedschaft frühestens vom vollendeten 14.Lebensjahr an.
§ 5 Aufnahme, Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge
1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf Beschluss des Turnrats.
Voraussetzung hierfür ist die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die als Mitglieder Aufgenommenen anerkennen mit ihrem Eintritt gleichzeitig die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten. Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird. Erfolgt kein ausdrücklicher Beschluss des Turnrats, so gilt das Mitglied als aufgenommen, wenn seit dem Eingang der schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorsitzenden drei Monate vergangen sind. Der Turnrat ist berechtigt, Aufnahme-gesuche ohne Angabe des Grundes abzulehnen, ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
2. Der Turnrat ist berechtigt, für alle neu eingetretenen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Aufnahmegebühr festzusetzen. Eine solche Aufnahmegebühr wird nicht erhoben von Personen, die nachweislich innerhalb der letzten zwölf Monate Mitglied eines anderen Vereins im Deutschen Turnerbund gewesen sind.
In begründeten Einzelfällen kann der Turnrat die Aufnahmegebühr erlassen.
3. Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 1. März eines jeden Jahres fällig für das
laufende Kalenderjahr. Das Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag ohne
besondere Aufforderung in der jeweils durch die Mitgliederversammlung
beschlossenen Höhe an den Verein zu bezahlen.
4. Die Höhe von Aufnahmegebühr und Beiträgen beschließt die
Mitgliederversammlung.
5. Eine Beitragsordnung kann vom Vorstand erstellt und von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und sonstige Ehrungen ist eine
Ehrenordnung zu erstellen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an den Übungsstunden der einzelnen Übungsgruppen, sowie an allen Vereinsfesten und sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie zur Mitteilung von Adressänderungen sowie anderer die Mitgliedschaft betreffender Informationen (z. B. Erreichen der Volljährigkeit, Eintritt ins Berufsleben, Ableben eines Mitglieds usw.). Mitglieder sind verpflichtet eine Beendigung ihrer Mitgliedschaft bei der Mitgliederverwaltung schriftlich anzuzeigen.
§ 7 Austritt und Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft wird beendigt:
o durch den Tod eines Mitglieds,
o durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung an den
Vorsitzenden erfolgen muss,
o durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt sofort jedes Recht an dem
Verein und seinem Vermögen. Der Ausscheidende hat die fälligen Beiträge für
das laufende Jahr zu bezahlen.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der erschienenen, an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden, insbesondere wenn
o das Mitglied mit der Bezahlung eines Jahresbeitrages nach dem 1. Februar des Folgejahres im Rückstand bleibt,
o das Mitglied gröblich gegen die Zwecke des Vereins und die in der Satzung aufgeführten Pflichten verstoßen hat und vom Vorsitzenden wegen eines solchen Verstoßes in den letzten zwei Jahren abgemahnt worden ist; dabei ist nicht erforderlich, dass Ausschlussgrund und Abmahnung dasselbe Fehlverhalten betreffen.
o Liegt in dem Fehlverhalten eine Straftat, die sich gegen den Verein oder dessen Mitglieder gerichtet hat, so ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich, wenn das Mitglied wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt wird,
4. Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitglieder-versammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheiden die Mitglieder über den Ausschluss bei der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Turnrat
3. Der Vorstand (bestehend aus 5 Personen)
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie verkörpert die Willensbildung des Vereins auf breitester Grundlage. Ihre Beschlüsse sind über diejenigen der anderen Organe gestellt. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres, wird eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese wird als Jahreshauptversammlung bezeichnet und vom Vorsitzenden einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss darüber hinaus einberufen werden:
1. wenn der Turnrat dies mit einer Mehrheit seiner anwesenden, an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschließt,
2. wenn 15 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden schriftlich beantragen,
3. wenn der Vorsitzende zurücktritt, stirbt oder aus dem Verein austritt,
4. wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Turnratsmitglieder aus diesem Gremium ausscheiden,
5. wenn der Vorsitzende dies im Interesse des Vereins für notwendig hält. In den Fällen 1 bis 4 ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Sollte eine Einberufung durch den hierfür zuständigen Vorsitzenden nicht möglich sein, so ist für die Einberufung der Versammlung das jeweils in der Aufzählung der Turnratsmitglieder (§11) an höchster Stelle stehende Turnratsmitglied hierzu verpflichtet und berechtigt. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen hat spätestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich zu erfolgen. Die Tagesordnung muss dabei mitgeteilt werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens vierzehn Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. In der Einladung soll auf diese Frist kalendermäßig hingewiesen werden. Die eingereichten Anträge liegen bis zur Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr behandelt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die Sachbehandlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
Dringlichkeitsanträge des Turnrats, die dieser mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder eingereicht hat, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Anträge auf Änderung dieser Satzung müssen auf der Tagesordnung angekündigt sein unter Hinweis auf den zu ändernden Paragraphen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden und der Fachwarte,
2. Entgegennahme von Kassen- und Kassenprüfbericht,
3. Aussprache über die Berichte,
4. Entlastung von Vorstand und Kassenwart,
5. Wahlen der Vorstands- und Turnratsmitglieder sowie der Kassenprüfer,
6. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
8. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, sowie
9. die übrigen von der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Steht dieser selbst zur Wahl, so bestimmt die Mitgliederversammlung aus den Anwesenden einen Versammlungsleiter für die Wahlhandlung. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vorsitzende abwesend ist oder wenn ein solcher nicht im Amt ist.
2. Die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sind in einem vom Schriftwart zu fertigenden Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Schriftwart und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einberufung satzungsgemäß erfolgte.
4. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. In Abwesenheit Gewählte können die Annahme der Wahl auch in einer der darauf folgenden Turnratssitzungen zu Protokoll erklären. Eine Wahl gilt auch dann als angenommen, wenn der Gewählte das Amt ausübt.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder gefasst, es sei denn, die Satzung sieht ein anderes vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie Nichtteilnahme an der Abstimmung gewertet. Beschlüsse zur Satzungsänderung benötigen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen der Mitglieder.
6. Die Wahlen erfolgen offen. Die Wahl hat geheim und schriftlich zu erfolgen, wenn der zu Wählende dies beantragt. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, so muss ebenfalls schriftlich abgestimmt werden.
7. Vorstand und Turnrat bleiben bis zur rechtswirksamen Neuwahl im Amt. Dies gilt nicht bei Vereinsaustritt.
8. Während der Mitgliederversammlung gemachte Vorschläge können zum Antrag erhoben werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten die Beratung und Beschlussfassung fordern. Auch diese Vorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Hiervon nicht berührt sind Anträge auf Satzungsänderung. 9. Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, ändert, neu einfügt oder aufhebt, so ist davon das zuständige Finanzamt zu unterrichten.
§ 12 Turnrat
1. Der Turnrat besteht aus:
1. dem 1. Vorstandsmitglied (Verwaltung)
2. dem 2. Vorstandsmitglied (Sport allgemein)
3. dem 3. Vorstandsmitglied (Gesundheitssport)
4. dem 4. Vorstandsmitglied (Technik / Au)
5. dem 5. Vorstandsmitglied (Kassier)
6. dem Schriftführer
7. dem Jugendwart
8. dem Pressewart
9. dem Jugendsprecher + Vertreter
10. dem Platzwart
11. dem Gerätewart
12. einen oder mehrere Vertreter der Mitglieder (Passiv-Beisitzer)
13. dem Wirtschaftsführer
14. dem Vertreter des Behindertensports
15. allen aktiven Übungsleitern
16. den Vertretern von Ausschüssen
Die Übungsleiter und Turnwarte können ihr Stimmrecht jeweils für eine Sitzung auf eine/n von ihnen Beauftragte/n übertragen. Weil auf diese Weise die Vertretung der einzelnen Übungsgruppen gewährleistet werden soll, soll diese/r Beauftragte der Gruppe des Vertretenen angehören.
2. Die Turnratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die oben unter den geraden Nummern aufgeführten Turnratsmitglieder und die Turnräte werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl, die unter den ungeraden Nummern aufgeführten Turnratsmitgliedern in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt. Die Amtszeit dauert jeweils bis zur satzungsgemäßen Neuwahl, also in der Regel zwei Jahre. Wird aber wegen Rücktritts oder ähnlichem ein Turnrat außerhalb dieses Turnus gewählt, so dauert seine Amtsperiode bis zur turnusmäßigen Neuwahl. Die Bestätigung der Übungsleiter als Turnratsmitglieder hat jährlich zu erfolgen.
3. Bei Rücktritt, Tod oder Vereinsaustritt eines Turnrats kann der Vorsitzende einen Nachfolger bestimmen, der längstens bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
4. Die Einberufung des Turnrats erfolgt durch den Vorsitzenden, einen seiner Stellvertreter oder den Schriftwart jeweils im Auftrag des Vorsitzenden. Die Einladung hat schriftlich oder telefonisch zu erfolgen unter Bekanntgabe von
Ort und Zeit. Es soll stichwortartig auch die Tagesordnung mitgeteilt werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche.
5. Von der Turnratssitzung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftwart und vom Vorsitzenden unterzeichnet werden muss.
6. Der Turnrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn er satzungsgemäß einberufen wurde.
7. Beschlüsse des Turnrats werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Turnratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden wie Nichtteilnahme an der Abstimmung gewertet. Jedes Turnratsmitglied hat eine Stimme, auch wenn es mehrere Funktionen bekleidet.
§ 13 Aufgaben des Turnrats
Durch ihre freiwillige Bereitschaft zur Übernahme des Amts bekunden die Mitglieder des Turnrats den Willen, uneigennützig und gerecht dem Verein zu dienen und die an sie herantretenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, zum Wohle des Vereins.
Der Turnrat hat folgende Aufgaben:
1. Als leitendes Organ für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins fasst er eigene Beschlüsse und ist verantwortlich für die Ausführung der in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse. Er wacht über die Einhaltung der Satzung durch alle Mitglieder.
2. Er berät und beschließt über alle Ausgaben und Einnahmen des Vereins, soweit dies nicht in die Zuständigkeit des Vorstands oder eines der Ausschüsse gehört, und ist verantwortlich für das Vereinsvermögen. 3. Er beschließt die Zeit und den Ort der Mitgliederversammlung und berät die Tagesordnung.
4. Er beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern.
5. Zur Erledigung seiner Aufgaben soll der Turnrat soll mindestens einmal
halbjährlich zusammentreten.
6. Er hat dem Vorstand alle Unterlagen nach Aufforderung vorzulegen.
7. Die Beschlüsse des Turnrats sind nach dessen Beschluss in geeigneter Weise den Mitgliedern und der Öffentlichkeit kundzutun, soweit dies erforderlich und tunlich ist.
8. Der Turnrat kann mehrheitlich außerhalb des Übungsbetriebs Posten besetzen, die nicht in der Satzung verankert und daher nicht mit Sitz im Turnrat verbunden sind.
9. Der Turnrat kann zur Bewältigung seiner Aufgaben Fachausschüsse einberufen, zum Beispiel Übungsleiter-Ausschuss, Bauausschuss sowie Fest und Bewirtungsausschuss. Die Ausschüsse sollen den Turnrat entlasten und werden daher mit den folgenden Rechten ausgestattet:
Die Ausschüsse können im Rahmen der Vorgaben durch Mitgliederversammlung und Turnrat eigene Beschlüsse fassen. Sie sind insbesondere zu allen Ausgaben auch ohne die Einschaltung des Turnrats befugt, wenn diese Ausgaben zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören. Die Ausschüsse tagen nach Bedarf. In einem Ausschuss darf auch mitarbeiten, wer zwar Vereins-, aber nicht Turnratsmitglied ist. 10. Das Absetzen von Turnratsmitgliedern ist nur durch die Mitgliederversammlung zulässig.
Hat der Vorstand den Ausschluss eines Turnratsmitglieds aus dem Verein beschlossen, so ruht die Mitgliedschaft dieses Mitglieds im Turnrat so lange, bis endgültig über den Ausschluss entschieden ist.
11. Ein Übungsleiter, der von der Mitgliederversammlung als Turnratsmitglied bestätigt wurde, scheidet automatisch aus dem Turnrat aus, wenn er seine Übungsleitertätigkeit beendet.
§ 14 Aufgaben der Warte
1. Kassenwart (Kassier):
Er verwaltet das gesamte Rechnungswesen des Vereins einschließlich der damit eng verbundenen Aufgaben. Dazu gehört auch das Anfertigen von steuerlichen Schriftstücken für das Finanzamt.
2. Schriftführer:
Er hat von allen Mitgliederversammlungen und Turnratssitzungen ein Protokoll zu fertigen, ebenso von Sitzungen des Vorstands. Dazu gehört auch das Anfertigen von Schriftstücken bei Bedarf.
3. Jugendwart:
Er koordiniert die gesamte Jugendarbeit des Vereins. Er soll insbesondere Veranstaltungen für die Jugend im überfachlichen Bereich planen, vorbereiten und durchführen. Er soll im Turnrat sowie in den Ausschüssen die Belange der Vereinsjugend vertreten, wobei er vom Jugendsprecher unterstützt werden soll.
4. Pressewart:
Er hält Kontakt zu den Medien, berichtet in den Vorschauen und Berichten von den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen des Vereins. Er fertigt Berichte von Wettkämpfen u. a., wenn er von den Übungsleitern oder Turnwarten darüber informiert wird.
5. Gerätewart:
Er ist für die Erfassung der vereinseigenen Turngeräte verantwortlich. Er überwacht Prüfungszeiträume für medizinische Geräte. Eine Inventar-Liste aller vereinseigenen Geräte soll beim Gerätewart vorliegen.
6. Platzwart:
Er ist zuständig für die Pflege und die laufende Unterhaltung des Sportgeländes und der darauf befindlichen Bauten. Er ist kraft Amtes Mitglied im Bauausschuss. Kleinere Arbeiten sind von ihm zu beauftragen.
7. Wirtschaftsführer:
Er ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf des Wirtschaftsbetriebs im Turnerheim. Er hat Bestellungen und Einkäufe zu tätigen. Kraft Amtes ist er Mitglied im Fest- und Bewirtungsausschuss.
8. Jugendsprecher:
Er vertritt in Turnrat und Ausschüssen die Interessen der Vereinsjugend. Er soll eng mit dem Jugendwart zusammenarbeiten.
9. Vertreter des Behindertensports
Er vertritt die Interessen der behinderten Sportler im Verein. Er organisiert und koordiniert Aufgaben, welche die Belange des Behindertensports betreffen.
10. Vertreter der Mitglieder (Passiv-Beisitzer)
Diese sollen die von ihnen vertretenen Mitgliederkreise im Turnrat repräsentieren. Es soll durch sie eine besondere Verbindung zu diesen Mitgliederkreisen geschaffen werden. Sie sind für allgemeine Aufgaben einzusetzen.
11. Vertreter von Ausschüssen
Mit dieser nach Bedarf zu besetzenden Funktion will sich der Verein die Möglichkeit offen halten, weitere zu Mitarbeit und Verantwortung bereite Personen in den Turnrat aufzunehmen, auch wenn ihre Aufgaben nicht in den anderen Funktionen beschrieben sind. Ihre Aufgaben sind im Einzelfall festzulegen.
§ 15 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 5 gleichberechtigten Vertretern der Sparten Gesundheit, Sport, Verwaltung, Technik/Au und Finanzen. Im Innen-verhältnis ist jeder von ihnen in seinem Zuständigkeitsbereich allein vertretungs-berechtigt. Im Außenverhältnis sind die im Vereinsregister aufgeführten Vorstände sowie der Kassier unterschriftsberechtigt.
2. Der Vorstand vertritt den Verein in jeder Beziehung. Der Verwaltungsvorstand lädt schriftlich oder fernmündlich eine Woche vor der Versammlung ein und führt dort den Vorsitz. Ein Vertreter des Vorstands hat der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht vorzulegen.
3. Die Aufgabenverteilung wird in einem vom Vorstand zu erstellenden Geschäftsverteilungsplan geregelt.
4. Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst. Jeder Vorstand hat nur eine Stimme. Sollte es aufgrund einer Vertretungssituation zu einer Häufung von Ämtern bei einer Person kommen, so hat diese ebenfalls nur eine Stimme. Bei Stimmgleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
5. Nach dem Gesetz ist jeder einzelne Vorstand verantwortlich für den Verein. Alle Angaben, Meldungen usw., die sich auf Bestandserhebungen beziehen, haben nur dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von dem laut Geschäftsverteilungsplan befugten Vorstand unterschrieben sind.
6. Die Vorstände führen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins gleichberechtigt nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans. Sie legen das Budget fest. Sie sind hierbei befugt, Ausgaben ohne Turnratsbeschluss anzuordnen.
7. Die Vorstände sind in dringenden Fällen ermächtigt ohne Anhörung des Turnrats Entscheidungen zu treffen. Sie sind verpflichtet, darüber dem Turnrat in der nächstfolgenden Sitzung Rechenschaft abzulegen.
8. Zu den Aufgaben der Vorstände gehört ferner, Mitglieder bei groben Verstößen gegen die Satzung (vgl. § 6) abzumahnen. Hierzu kann der Turnrat angehört werden.
§ 16 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäfts-stelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 17 Haftung des Vereins
Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücken, Wertgegenstände und Bargeldbeträge. Desgleichen haftet der Verein nicht für Sportverletzungen oder Ähnliches von Übungsteilnehmern, die nicht Vereinsmitglieder sind und für die daher keine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
§ 18 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Tagesordnung bei Einberufung der Versammlung dieBeschlussfassung über die Vereinauflösung angekündigt hat. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenengültigen Stimmen der Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rottweil, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Datenschutzerklärung
Die Speicherung der Mitgliederdaten erfolgt unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes.
Rottweil, den 08.05.2015